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Infomagazin im GuT-Netzwerk.de | Ausgabe Nr. 1 vom 1. Juni 2007


Zu dem neuen GuT-Netzwerk lesen Sie, bitte, den Beitrag im GuT Archiv Jahrgang 2007 Heft 33 Seite 9. Beachten Sie auch den Hinweis-Kasten in Heft 33 Seite 60.

 

1. Graffiti an Gebäuden
2. Miete von Baufahrzeugen
3. Risiko bei Pacht einer Gaststätte
4. Ladengeschäft im Einkaufszentrum - Änderung der gesetzlichen Ladenschlusszeiten
5. Hotelzimmer-Vermietung im sog. Boarding-House-System
6. Wettbewerb - Fairness auch im Internethandel
7. Wettbewerb - Städte und Gemeinden mischen mit
8. Steuern und Wirtschaft
9. Steuern und Vererben: Privater Grund und Boden versus Betriebsvermögen



1. Graffiti an Gebäuden

Grafittimalerei an Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln, Straßenbauwerken usf. ist als Schmiererei oder als aufgedrängte Kunst gleichermaßen nicht willkommen. Ob mit dem Strafgesetzbuch unter dem Arm der Sache beizukommen ist, bleibt unklar. Herstellung, Import und Vertrieb von Spraydosen zu verbieten, scheidet als taugliches Mittel aus. Ein erprobter Versuch zur Steuerung des Geschehens ist es, in der Szene der sog. Sprayer einen Auftrag zur künstlerischen Gestaltung der Gebäudefassade zu vergeben. Wie dies „technisch“ und juristisch geschehen kann und sollte, beschreibt Rechtsanwalt Alexander Zorn aus Leipzig/Chemnitz, nachzulesen im GuT Archiv Jahrgang 2007 Heft 33 Seite 6 f.


2. Miete von Baufahrzeugen

Baufahrzeuge wie z.B. ein Radlader sind selbst fahrende Arbeitsmaschinen. Um sie nicht im Unternehmen vorzuhalten, werden sie bei Bedarf gerne gemietet. Im Straßenverkehr erreichen sie den Einsatzort, die Höchstgeschwindigkeit ist oft auf 20 km/h begrenzt, eine Kfz-Haftpflichtversicherung schreibt das Gesetz hier nicht in allen Fällen vor. Zu beachten ist daher besonders, dass z.B. vom Maschinenvermieter eine Haftpflichtversicherung neben einer Kaskoversicherung abgeschlossen wurde. Einen typischen, vom Mieter verschuldeten Verkehrsunfall auf der Fahrtstrecke zur Baustelle bei fehlender Haftpflichtversicherung betrifft das Urteil des Bundesgerichtshofs, das im GuT Archiv Jahrgang 2007 Heft 33 Seite 12 nachzulesen ist.


3. Risiko bei Pacht einer Gaststätte

Erweist sich für den Pächter einer Gaststätte die Unternehmung als riesige Enttäuschung aller Erwartungen an ein florierendes Geschäft und als ruinöser Überlebenskampf, kann meist der oft auf eine längere Zeit abgeschlossene Pachtvertrag trotzdem nicht mit kurzer, z.B. 3-monatiger Frist, gekündigt werden. Nur in dem außerordentlich schwierig nachzuweisenden Fall einer Vortäuschung falscher Tatsachen bei den Vertragsverhandlungen z.B. durch den Verpächter des Gebäudes oder z.B. durch die Brauerei als Verpächterin der Gaststätte mit Inventar, besteht eine Chance, mit einer fristlosen Kündigung die Pacht zu beenden. Möglicherweise kann auch die Unerfahrenheit des Pächters derart klar erkennbar gewesen sein, dass man ihn auf die Risiken des Geschäfts hätte hinweisen müssen. Sonst aber ist es immer Sache des Pächters, als Unternehmer selbst sich schlau zu machen, ob der Standort im Viertel (Gästefrequenz; Nachbarn), der Gebäudezuschnitt, die Ausstattung, die Kosten-Erlös-Situation überhaupt Erfolgsaussichten zulassen. Ebenso ist es der Einschätzung des Pächters überlassen, wie er etwaig sich verändernde Verhältnisse (z.B. Konsumgewohnheiten des Publikums) in den Griff bekommen will. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich mit diesen Problemen der Pachtverhältnisse auseinandergesetzt, nachzulesen im GuT Archiv Jahrgang 2007 Heft 33 Seiten 13 f.


4. Ladengeschäft im Einkaufszentrum - Änderung der gesetzlichen Ladenschlusszeiten

Vor Jahren und bis in die jüngste Zeit hätte niemand daran gedacht, dass es zu der jetzigen, in Deutschland bislang nicht vorstellbaren Verlängerung der Ladenöffnungszeiten kommen könnte. Da wären allenfalls amerikanische Verhältnisse oder Urlaubserfahrungen aus den Mittelmeer-Anrainerländern gewesen, die sowohl Vermietern als auch Mietern von Geschäftsräumen oder Gewerbeflächen in den Sinn gekommen wären. Gewerkschaften und Kirchen garantierten stabile Erwartungen an Handelsbräuche im Lande, der Gesetzgeber verstand unter Verbraucherschutz und Verbraucherfreiheit nicht den 24-Stunden-Arbeitstag im Schichtdienst der Arbeitnehmer sowie der Selbständigen in den Familienbetrieben des Handels. Nun stellt sich heute aber unter den geänderten Verhältnissen unserer schnelllebigen Zeit die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Inhaber eines Ladengeschäfts im Einkaufszentrum eine Betriebspflicht nach den „alten“ Ladenschlusszeiten übernommen zu haben glaubt, das Management oder eine Werbegemeinschaft im EKZ aber längere Öffnungszeiten aller beteiligten Ladenbetreiber durchsetzen will, der Vertragstext des Jahres 1994 (!) aber noch unklar lässt, ob der Vertrag gegenüber sich ändernden allgemeinen Ladenöffnungszeiten offen ist. Zu den Ladenöffnungszeiten und der Betriebspflicht musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in dem konkreten Fall nicht festlegen, wie im GuT Archiv Jahrgang 2007 Heft 33 Seiten 14 f. nachzulesen ist, aber das Thema steht auf der Tagesordnung, vergleiche dazu die redaktionellen Nachweise am Textende der genannten BGH-Veröffentlichung.


5. Hotelzimmer-Vermietung im sog. Boarding-House-System

Teileigentümer und Wohnungseigentümer sind in der Wohnungseigentumsanlage im Regelfall verpflichtet, ihre Räume (z.B. Geschäftsräume; Wohnräume) oder Flächen (z.B. Tiefgaragenstellplätze) nur in dem Rahmen zu gebrauchen, der ursprünglich für die Anlage in der Teilungserklärung als Zweckbestimmung vorgesehen wurde oder der einvernehmlich neu vereinbart worden ist. In modernen Zeiten entstehen moderne Alternativen der Gebrauchswünsche - die aber nicht immer mit den bestehenden Vereinbarungen übereinstimmen. Gerne wird in gemischten Anlagen, in denen zweckbestimmungsgemäß dauerhaft vermietete Wohnungen sind und in denen auch ein Hotel betrieben wird, dem Hotelbetreiber bei Leerstand einer Wohnung angeboten, diese anzumieten und zur weiteren Vermietung an seine Hotelgäste zu nutzen. Die Wohnungen werden dann vom Hotelier entsprechend ausgerüstet und die Gäste hotelgerecht versorgt. Durch diese Nutzungsänderung kann aber der Charakter des eigentlichen Wohnbereichs in der  Anlage so kolossal verändert und gestört werden, dass die gestörten Eigentümer das Umfunktionieren der Wohnung(en) untersagen können. Die Zulassung der gewerblichen Nutzungen von Eigentumswohnungen muss in diesen Fällen von sämtlichen Miteigentümern neu vereinbart werden. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat dies schon Anfang letzten Jahres deutlich gemacht, es spricht sich inzwischen auch herum; veröffentlicht in GuT Heft 35 Seiten 159 f., demnächst im GuT Archiv Jahrgang 2007 nachzulesen.


6. Wettbewerb - Fairness auch im Internethandel

Auch ohne Spezialisierung auf den Warenabsatz im Internet-Versandhandel gewinnt diese Form des Kundenkontakts auf der Ebene mit dem Verbraucher in vielen Branchen an Bedeutung. Die Auslieferung vor Ort und auch überregional erfolgt mithilfe der Unternehmen im neudeutsch: Logistikbereich. Anders als unter Händlerkollegen bedarf es besonderer Hinweise an den Verbraucher als Käufer darüber, welche Rechte er im Versandhandelsgeschäft inzwischen vom Gesetzgeber erhalten und zugewiesen bekommen hat, wenn er die Ware nicht behalten will. Über den notwendigen Schutz der aus mancherlei Gründen nicht aufgeweckten und unmündigen Verbraucher hinauszugehen, scheint gelegentlich das Anliegen der staatlichen Fürsorge zu sein. Einer Entwicklung im Umgang mit dieser neuen Form verantwortungsbewusster Kauf- und Verkaufsentscheidungen muss also Zeit gegeben werden. Inzwischen bleiben Regeln zu beachten, die dem seriösen Absatz und der Wirtschaftlichkeit des Versandhandels nicht immer förderlich sind. Einige dieser Regeln beschreibt Rechtsanwalt Daniel Dingeldey, Berlin, in GuT Heft 31 Seite 340, nachzulesen im GuT Archiv Jahrgang 2006.


7. Wettbewerb - Städte und Gemeinden mischen mit

Besonders ärgerlich bzw. problematisch ist eine Verzerrung des Wettbewerbs und damit der Chancengleichheit im sensiblen Bereich der Einflussnahme bzw. Einflussnahmemöglichkeit der öffentlichen Stellen wie Städte oder Gemeinden. Ihre Wirtschaftskraft beruht auf Erträgen der Arbeit der Bürger. Daher ist große Sorgfalt geboten, wenn eine Gemeinde mit ihrem Vermögen, z.B. Grund und Boden oder Gebäudeflächen, auftritt, um auf dem Markt beispielsweise Flächen zu vermieten. Solche Angebote der Gemeinde anzunehmen, muss grundsätzlich allen Interessenten offenstehen. Auch wenn nur zum Zuge kommt, der nach einer Ausschreibung Vertragspartner der Stadt wurde, kann es der Inhalt des Geschäfts gebieten, dass die Stadt die weiteren, früheren Interessenten nun nicht gegenüber dem Ausschreibungsgewinner unbillig in ihren Geschäften behindert. Ein klassischer Streit entsteht daher, wenn im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle das eine vorhandene Ladenlokal an einen Kfz-Schilderpräger, an den „Gewinner“ der Ausschreibung, vermietet wird. Die Forderung der „Verlierer“, ihnen dann an geeigneter Stelle im Gebäude zumindest die Montage einer Hinweistafel auf die jeweiligen anderen Kfz-Schilderprägerläden zu gestatten, berührt die Grundlagen des wettbewerbsrechtlichen Behinderungsverbots, das von der Gemeinde zu beachten ist, und ist daher ein allgemein wichtiges, auf die Verhaltenspflichten der Gemeinden übertragbares Problem. Dazu hat sich auch der Bundesgerichtshof wiederholt in Urteilen geäußert, nachzulesen beispielsweise in GuT Heft 28 Seiten 162 f., im GuT Archiv Jahrgang 2006, oder in GuT Heft 35 Seiten 167 f., demnächst im GuT Archiv Jahrgang 2007.


8. Steuern und Wirtschaft

Über die Frage, die der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht zur Beantwortung vorgelegt hat, ob die Unverständlichkeit bestimmter Normen des Einkommensteuergesetzes („Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit“) in einem Fall bereits zu einer verfassungswidrigen Besteuerung durch das Finanzamt geführt hat, berichtet in der GuT-Rubrik „Besteuerung“ Herr Karl-Christian Callsen, Erftstadt, ehemals Richter am Finanzgericht, in GuT Heft 33 Seite 54. Daneben werden eine Reihe weiterer Themen, die ebenfalls auch für die betrieblichen und unternehmerischen Belange von Bedeutung sind, erklärt und kommentiert, nachzulesen im GuT Archiv Jahrgang 2007.


9. Steuern und Vererben: Privater Grund und Boden versus Betriebsvermögen

Von großer Bedeutung ist auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung der Erbschaftsteuer. Dass diese Steuer erhöht werden müsste, schreibt das Gericht nicht, auch wenn das in der aktuellen Politik gerne so gelesen wird. Es bedarf allerdings gewisser gleicher Bewertungen ähnlicher Vermögen, es könnten daher auch die danach bisher höheren Steuerbelastungen z.B. der Geldvermögen gegenüber den Grundvermögen im Erbfall durch Senkung der Steuerlasten bei Geldvermögen - „unterm Strich“ - gesenkt werden, um die Gleichheit zu sichern. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Aktenzeichen - 1 BvR 10/02 -, komplett nachzulesen unter www.bundesverfassungsgericht.de, und im Kernsatz (Leitsatz) nachzulesen in GuT Heft 33 Seite 56, und in einer ausführlichen Pressemeldung des Gerichts nachzulesen in GuT Heft 33 Seiten 62 f. mit sich anschließenden Pressemitteilungen der Bundestagsfraktionen, jeweils im GuT Archiv Jahrgang 2007.




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