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Infomagazin im GuT-Netzwerk.de | Ausgabe Nr. 2 vom 15. September 2007


Zu dem neuen GuT-Netzwerk lesen Sie, bitte, den Beitrag im GuT Archiv Jahrgang 2007 Heft 33 Seite 9. Beachten Sie auch den Hinweis-Kasten in Heft 33 Seite 60.


1. Reizwort REITs
2. Kfz-Miete zum Unfallersatztarif
3. Doppelvermietung – Vertragsfreiheit oder Verrat?
4. Restaurantmiete und Umsatzsteuer
5. Teileigentum – Jahresabrechnung und Rechnungslegung bei Verwalterwechsel
6. Lauterer Wettbewerb? – Abwerbung eines Mitarbeiters
7. Steuern und Sozialabgaben – erklärt / verstanden
8. Magazin in der GuT – hintergründige Spannung in jedem Heft
9. Mediation – eine Beilegung von Streitfällen


1. Reizwort REITs

Große Geldmengen verbergen sich nicht, sondern sie verlangen nach einer angemessenen Verbreitung, und zwar gemäß globalem Maßstab: Geld regiert die Welt! Helfer und Widersacher, Nutznießer und Verlierer, Treuhänder und Spekulanten, gegensätzliche Positionen finden sich, die Sprache wird hart, die Auseinandersetzung pseudoreligiös („Heuschreckenplage“) oder pseudowissenschaftlich („internationales Finanzmarktprodukt“) geführt. – Worum ging es und worum geht es immer noch? Lesen Sie dazu im GuT Archiv Jahrgang 2007 die Bundestags-Rede zur Einführung von REITs des momentanen Bundesministers der Finanzen (Heft 34 Seite 83 f.), die Pressemitteilungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion (Heft 34 Seite 85 und Heft 35 Seite 182), die Pressemitteilung der SPD-Bundestagsfraktion (Heft 35 Seite 182) sowie die Kritik unseres Autors Prof. Sotelo im Heft 36 Seite 197 f. aus der pointierten Sicht eines Immobilien- und Wirtschaftswissenschaftlers.


2. Kfz-Miete zum Unfallersatztarif

Der „aufgeklärte Verbraucher“ ist eine Erfindung der Justiz. Er ersetzt den Menschen, der Lesen und Schreiben kann und die vier Grundrechenarten beherrscht. Musste der Mensch zumindest dieses Wissen zum Einsatz bringen, wenn ihm zum Beispiel die Überprüfung vorgelegter Berechnungen aus eigener Kraft zugemutet wurde, so dass es im Volksmund auch heißen durfte: „Augen auf, Kauf ist Kauf.“, so ist der „aufgeklärte Verbraucher“ weitaus mehr gefordert, wenn er es vermeiden will, als Tölpel dazustehen und den eingebrockten Schaden zu behalten. Und das ist auch richtig so. Wer Aktien kaufen zu können vorgibt und die verlieren dann an Wert, wer eine Kinokarte kauft und der Film ist nicht in Farbe gedreht worden, wem ein Blötsch (hochdeutsch: Beule) in den VW gefahren wird und der sich dann einen Ami-Schlitten auf Kosten der Versicherung mietet: Da kann kein „aufgeklärter Verbraucher“ erwarten, dass ihm dafür Geld als Schadensersatz gegeben wird. Mit anderen Worten: Eine gewisse intellektuelle Anspannung über die Beherrschung der Grundrechenarten hinaus wird dem Bürger heute abverlangt, wenn er in eigenen Dingen am Wirtschaftsleben teilnehmen will oder teilnehmen muss. – Besonders schmerzhaft entwickelt sich für Berufsfahrer und die Autofahrer unter den Verbrauchern und Bürgern das Verhältnis zur gegnerischen Kfz-Versicherung nach einem Unfall. Der Gang zum beliebigen Kfz-Vermieter, um zu beliebigen Kosten, meist zum sog. Unfallersatztarif, die Mobilität zu sichern, rechnet sich nicht mehr. Zwar verlangt der Bundesgerichtshof von dem Kfz-Vermieter, dass er den verunfallten Kfz-Mietwilligen über die Tarife aufklärt, um zu vermeiden, dass der Mieter auf dem Teil der Unfallersatz-Mietwagenkosten sitzen bleibt, den die gegnerische Versicherung wegen Überteuerung nicht übernimmt. Dazu empfiehlt sich die Lektüre des mit vielen weiterführenden Hinweisen versehenen BGH-Urteils im GuT Archiv 2007 Heft 34 Seite 92. Der nächste Schritt ist aber, dass dem „aufgeklärten Verbraucher“ die Unschuld genommen worden ist, sich in diesen Dingen der Unfallfolgen-Beseitigung ahnungslos zu geben. Aufgeklärt worden zu sein, wird jetzt Früchte tragen. Und wenn auch nur die Verringerung von Versicherungsprämien dabei herumkommt...


3. Doppelvermietung – Vertragsfreiheit oder Verrat?

Früher war nicht alles besser. Und das Gute von damals hat auch heute noch seinen Wert. Zum Beispiel: Der Handschlag. Das gegebene Wort. Und es sage keiner, in der heutigen Zeit gälten andere Maßstäbe. Denn nicht einen Maßstab, sondern einen Wert verkörpert das gegebene Wort, verkörpert der Handschlag. Maßstäbe neigen dazu, zu verludern und zu verlottern, wie das Beispiel der Gastfreundschaft, des gegenseitigen Schutzes jedes Fremden, zeigt, die am Maßstab des „Das Boot ist voll“ zu zerbrechen und sogar ihre sprachliche Existenz zu verlieren droht. – Die Doppelvermietung setzt voraus, dass zwei Menschen übereingekommen sind, eine Zusammenarbeit zu beginnen. Daran schließt sich an, dass der Vermietungspart übereinkunftswidrig von der Zusammenarbeit ausgenommen wird. Und schließlich wird der Vermietungsgegenstand einem Dritten angeboten und dort in die Übereinkunft aufgenommen, eine Zusammenarbeit zu beginnen. – Die Frage, die das Kammergericht in Berlin (nachzulesen im GuT Archiv 2007 Heft 34 Seite 96) zu entscheiden hatte, war nun, ob der erste Mieter erzwingen kann, dass „sein“ Vertrag von dem Vermieter vereinbarungsgemäß erfüllt wird, zumindest die Gewerberäume – um solche handelte es sich – mit einer einstweiligen Verfügung vor einer Überlassung an den zweiten Mieter für ihn als den ersten Mieter gesichert werden könnten. Das Kammergericht hatte zwischen zwei weit verbreiteten Auffassungen eine Entscheidung zu treffen. Es könne nicht darauf ankommen, wer von den beiden Mietern zuerst die Räume in Beschlag nähme, sondern wesentlich sei die Entscheidung des Vermieters, welchem Mieter er in der ihm zustehenden Vertragsfreiheit, die auch mehrfache Vermietungen derselben Räume an verschiedene Mietinteressenten umfasse, schließlich die Geschäftsräume überlasse und welchem Mieter bzw. welchen Mietern er für seinen Vertragsbruch jeweils Schadensersatz zahle. – Das heißt im Klartext: Die Vertragsfreiheit verliert ihre innere Substanz, ihren Kern, am Maßstab des besseren Geschäfts. Das gegebene Wort, mündlich oder schriftlich, der Handschlag, persönlich gegeben oder notariell beurkundet, sind entwertet, verraten.


4. Restaurantmiete und Umsatzsteuer

Immer wieder ist unklar, wie denn nur mit der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer bei der Miete umzugehen sei. Dazu zunächst: Nein, grundsätzlich wird keine Umsatzsteuer mit der Miete bezahlt und keine Umsatzsteuer vom Vermieter an das Finanzamt abgeführt. Nur wenn der Vermieter tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist – und dazu muss er als Unternehmer auf die ursprüngliche Umsatzsteuerfreiheit verzichtet haben und der Mietvertrag muss ausdrücklich die Umsatzsteuerzahlung vorsehen – kann eine Pflicht des Mieters zur Zahlung des vertraglich ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages entstehen. Nachzulesen im GuT Archiv Jahrgang 2007 Heft 36 Seite 202 f. im Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg.


5. Teileigentum – Jahresabrechnung und Rechnungslegung bei Verwalterwechsel

Scheidet ein Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen, es sei denn, die Jahresabrechnung war bis zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits fällig. Von der Jahresabrechnung zu unterscheiden ist die Rechnungslegung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens. Hierzu bleibt der ausgeschiedene Verwalter verpflichtet. – Mit diesen Aspekten befasste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken im Mai, nachzulesen in der Ausgabe Juni/Juli Heft 36 Seite 241 im GuT Archiv.


6. Lauterer Wettbewerb? – Abwerbung eines Mitarbeiters

Manche mögen’s heiß: Statt den Kopfjäger zu beauftragen, greifen sie selbst zum Fernsprecher. Was bei ausgebildeten Lehrlingen nicht verboten ist, darf auch bei anderen Spezialisten nicht Sünde sein: Anlocken des von der Konkurrenz herangebildeten Humankapitals zugunsten der eigenen Produktionsstätte, ohne durch Vorleistungen wie Ausbildung oder Einarbeitung belastet gewesen zu sein. Zuzuschlagen wie im Schnäppchenmarkt, gar unter Ausnutzung fremden – des auszuspannenden Mitarbeiters – Vertragsbruchs, auch das ist aktuell jene Konkurrenz, die den Wettbewerb belebt und survival of the fittest auf die Bühne und ins Rampenlicht stellt. Der Bundesgerichtshof hat sich in diesem System um Regeln kümmern müssen. So ist die Rechtslage. Nachzulesen und vom BGH mit vielen Nachweisen versehen im GuT Archiv Heft 36 Seite 248 f.


7. Steuern und Sozialabgaben – erklärt / verstanden

Freiberufler, Unternehmen, Arbeitnehmer, Privatleute! Die Steuern und Sozialabgaben gründen auf Bestimmungen, die selbst der Spezialist ohne seinen und auch mit seinem von Spezialisten gefütterten Computer nicht mehr wirklich kennt. Zumindest nicht auf Anhieb. Ausnahmen bestätigen die Regel. – Schritt für Schritt sich selbst der Materie zu nähern, ist deshalb Pflichtprogramm im Interesse des Freiberufs, des Unternehmens, des Sparkontoinhabers, des Erbonkels. Ein erster Schritt ist die Lektüre im GuT Archiv. Seit der ersten Ausgabe November 2001 ist in fast ausnahmslos jedem Heft der GuT unter der Rubrik „Besteuerung“ Lesenswertes gedruckt. Z.B. Urteile, Schreiben des Bundesfinanzministeriums, dies sind die sog. BMF-Schreiben, Hinweise darauf, wo Weiteres nachzulesen ist, und seit Heft 25 schreibt in dieser Rubrik der frühere Finanzrichter K.-Chr. Callsen in einer „Umschau“ über aktuelle Entwicklungen und interessante Einzelfälle.


8. Magazin in der GuT – hintergründige Spannung in jedem Heft

Politik und Recht, Wirtschaft und Kultur, im Originalton verlautbart aus Parteien, Bundestag, Gerichten, Verbänden, Unternehmen, Behörden – regelmäßig eine kleine Zusammenstellung aus jeweils vielen hunderten Pressemeldungen oder Verlautbarungen der jeweils vorigen Wochen, die in der Redaktion der GuT eingegangen sind. Das Magazin in der GuT: Journalismus pur.


9. Mediation – eine Beilegung von Streitfällen

Zur Mediation als einem Ansatz zur Beilegung von Streitfällen aus Gewerbemietverträgen ist noch nicht viel geschrieben, gesprochen oder geforscht worden. Aber es wird bei Ehescheidungen oder bei Nachbarstreitigkeiten oder bei Problemen im Arbeitsverhältnis inzwischen häufiger daran gedacht, Problemlösungen zu suchen, die keinen „Verlierer“ haben, sondern die den Beteiligten die Selbstgewissheit geben, dass sie die Sache nicht besser hätten bereinigen können und dass sie sich wieder mit Achtung und Verständnis begegnen oder auch trennen können. – Herkömmlicherweise und mitunter zu kurz gegriffen sehen Personen, die miteinander Streit oder Ungewissheiten haben, eine Lösung des anstehenden Problems am ehesten, wenn eine Dritte Person für sie eine Entscheidung trifft, entweder „Recht gibt“ oder als Schiedsrichter entscheidet oder einen Vorschlag unterbreitet, auf den man sich einigen kann. Die Mediation stellt ein weiteres, viertes Verfahren dar, das die beteiligten Personen auf dem Weg zu einer eigenständigen, gemeinsamen Entscheidung über ihren Konflikt begleitet. – Gerade in Wirtschaftsangelegenheiten bietet sich die Möglichkeit, durch eine gemeinsame Problemlösung erhebliche Reibungsverluste zu vermeiden und an die ursprüngliche Planung eines gemeinsamen Wirtschaftens nun in Kenntnis z.B. jeweiliger, neu aufgetretener Problemlagen anzuknüpfen. Es geht also um eine vernünftige Form und um vernünftige Ergebnisse in einem alle Beteiligten treffenden Bereich. – Die Möglichkeit einer Mediation in Gewerbemietsachen ist systematisch gegeben. Dies erläutert unser Autor M. Kraus, nachzulesen im GuT Archiv 2007 Heft 35 Seite 123 f.




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