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Infomagazin im GuT-Netzwerk.de | Ausgabe Nr. 3 vom 12. Juni 2008


Zu dem neuen GuT-Netzwerk lesen Sie, bitte, den Beitrag im GuT Archiv Jahrgang 2007 Heft 33 Seite 9. Beachten Sie auch den Hinweis-Kasten in Heft 33 Seite 60.


1. Kfz-Miete einer Sattelzugmaschine und eines Sattelaufliegers
2. Aufklärungs- und Belehrungspflichten des Notars
3. Ladenöffnungszeiten in der Wohnungseigentumsanlage
4. Verantwortung in der Gegenwart und für die Zukunft
5. Mut zur Lücke: Als Existenzgründer in der vollen Verantwortung

 

 

1. Kfz-Miete einer Sattelzugmaschine und eines Sattelaufliegers

 

„Der Fachmann wohnt zur Miete“, heißt eine allgemeine Weisheit, deren einer Teil sich aus dem begründet, das heute als Synergien besungen wird: Zwanzig oder zweihundert Wohnungen auf einem Grundstück mit einer Heizungsanlage und einem Dach und einer Außenhaut und einer Finanzierung des Ganzen zu Großabnehmerpreisen lassen dann doch noch etwas übrig von dem gewaltigen Kosten-Synergieeffekt für den einzelnen Mieter, der sich daran quasi reich sparen kann. - Im betrieblichen Alltag ist das ähnlich. Der mobile Sekretariatsdienst, die Lohnbuchhaltung beim Steuerberater, das Leasing des Fuhrparks, die Büromiete, die Miete einer Sattelzugmaschine („SZM“) und eines Sattelaufliegers („Auflieger“) seien hierzu Beispiele. Betriebsausgaben entstehen nur anteilig aus den Gesamtkosten des Anbieters der Leistungen, welcher Synergien bei der Vorhaltung der Leistungen erwirtschaften kann. - Das Oberlandesgericht in Düsseldorf (nachzulesen im GuT Archiv Heft 38 Seite 366 f.) hatte mietrechtliche Grundsätze in einem Fall in Erinnerung zu bringen, da nach Ablauf der Mietzeit für SZM und Auflieger diese Sachen nicht dem Vermieter wieder auf den Hof zurückgestellt worden waren. Das kostete den Mieter daher zusätzliche Entschädigungszahlung für die Zeit der sog. Vorenthaltung und die Kosten der Zurückführung durch Leute des Vermieters. Allgemein gilt nämlich, dass bei einer Kfz-Miete grundsätzlich das gemietete Fahrzeug zurückzugeben ist, und zwar im Wortsinne.

 


2. Aufklärungs- und Belehrungspflichten des Notars

 

Die Aufgaben der Notare sind vielfältig. Die Beurkundung des kleinen Testaments zugunsten des Lieblingsneffen oder der Vereinsgründung zur besseren Heimatpflege sind bekannte, strukturell sich jeweils ähnelnde und ernstzunehmende Beispiele. Im betrieblichen Umfeld gestalten sich die zu beurkundenden Vorgänge häufig schwieriger, da unternehmerischer Gestaltungswille auch tatsächliches und rechtliches Neuland betreten könnte. Daher neigen die Menschen dazu, im Notar genau den Fachmann zu sehen, der weiß, was er beurkundet, und zwar nicht nur die Tinte auf dem Papier, sondern auch den Inhalt des Geschriebenen. Die Frage ist aber, ob der Notar sich zum Inhalt des Geschriebenen von sich aus äußern muss oder zumindest auf Fragen eine Auskunft geben muss, möglicherweise sogar dazu, ob es noch wirtschaftlich bessere z.B. Vereinbarungen geben könnte, die deshalb nun auch möglichst zu beurkunden seien. Oder im Nachhinein: hätten Gegenstand einer Beurkundung sein sollen. - Der Streit ist vielfältig wie das Wirtschaftsleben. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist mit dieser Frage immer wieder befasst. So z.B. zur Aufklärungspflicht des Notars, wenn es um die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH geht (nachzulesen im GuT Archiv Heft 38 Seite 376 f.), oder gar zu Aufklärungs-, Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars, wenn es um die (umsatz-)steuerliche Gestaltung eines Grundstückskaufs bzw. Unternehmenskaufs geht (BGH im GuT Archiv Heft 38 Seite 403 f.; vgl. auch Bundesfinanzhof - V R 41/05 - im GuT Archiv Heft 41 Seite 175). Das Ergebnis: Es ist nicht die Aufgabe des Notars, allgemein einer Belehrungspflicht zu genügen. Mit anderen Worten: Es kommt also auf den Ausnahme-Einzelfall an.

 


3. Ladenöffnungszeiten in der Wohnungseigentumsanlage

 

Die langen „Ladenöffnungszeiten“ gibt es nun schon seit geraumer Zeit. Für die Erwachsenen sind dies aber immer noch die „erweiterten Ladenschlusszeiten“. Die unterschiedlichen Begriffe spiegeln das Verständnis, in dem sich die Bevölkerungsgruppen bewegen, je nachdem, ob sie hinter der Ladentheke ohne Sitzmöglichkeit auf den Fliesen steht und das Abendessen für die Kinder längst wartet, oder ob er meint, mit einem nächtens im Euro-Super-Shopping-Center erworbenen Fummel ein Geschenk zur Herzenseroberung in der Hand zu halten. Die örtlichen Auswirkungen langer Ladenöffnungszeiten sind unterschiedlich. In relevante Innenstadt- oder Quartiersbereiche kehrt abends keine Ruhe ein, deshalb will dort auch kein schlafbedürftiger Werktätiger mehr wohnen, bei Läden in den Wohnquartieren stören motorisierte Kunden abends und Lieferanten morgens die Ruhe. - Die Situation spitzt sich zu, wenn seit jeher in einer Wohnungseigentumsanlage ein kleiner Laden oder gar eine Ladenzeile oder ein Supermarkt integriert sind. Konnten die Bewohner, die oft als Eigentümer der Wohnungen nicht einfach ausziehen können, sondern wohnen bleiben müssen und die Kredite tilgen sollen, zunächst noch beim Kauf und Bau der Wohnungen die Ladenschlusszeiten in die Planungen einkalkulieren, so müssen sie heute eine rund-um-die-Uhr-Entwicklung der Ladenöffnungszeiten gewärtigen. Damit ist der Streit zwischen den Wohnungseigentümern und den Teileigentümern samt ihren Mietern der Gewerbeobjekte beschrieben. - Das Oberlandesgericht in Hamm ( GuT Archiv Heft 38 Seite 386 f. mit weiteren redaktionellen Hinweisen) hat das Problem mit einem zunächst unscheinbaren Sonnenstudio in einem Ladenlokal im Erdgeschoss rechts einer Wohnungseigentumsanlage auf dem Tisch gehabt, in der Variante, dass das Sonnenstudio auch an Sonn- und Feiertagen genutzt werden sollte, und das Problem größerer Lärmbelästigung sogar ausgespart blieb. Im Ergebnis verzeichnet die neue Zeit einen Sieg im Meinungskampf: Grundsätzlich dürfen auch die Läden in der Wohnungseigentumsanlage immer solange geöffnet sein, wie es das Gesetz befiehlt und erlaubt. - Möglicherweise mögen dies einige Wohnungseigentümer als Enteignung ihrer Wohnung in der früheren, gemächlichen Bettenburg empfinden, oder konkret als Entweihung des Sonntags und daher als Sünde wider den Geist. Das Gesetz aber ist Menschenwerk, und das Volk hat den Gesetzgeber gewählt.

 

 

4. Verantwortung in der Gegenwart und für die Zukunft

 

Weltuntergangsstimmung zu verbreiten und Schuldzuweisungen zu verteilen, Wasser zu predigen und Wein zu saufen: Das hat Hochkonjunktur in Verbrämung und Missbrauch wissenschaftlicher, demokratischer und auch religiöser Werte, Errungenschaften und Bekenntnisse. Einen wahren Meinungsterror erkennen die einen, andere hingegen lassen es dabei nicht bewenden. In der Tradition der Aufklärung und im Bewusstsein der Moderne halten sie an dem Bemühen fest, dass die Achtung und der Schutz der Würde des Menschen in der Tagesordnung den allerersten Platz behalte. Andere wiederum mögen sonstige Prioritäten setzen. Die Mittel der Bemühten sind vielfältig. Die bestmögliche Organisationsstruktur des Staates, die bestmögliche Wirtschaftsstruktur im Lande, die bestmögliche Sorge um das Wohlergehen aller, die friedvollste Nachbarschaft der Völker sind nur Beispiele, deren Umsetzung ohne Tugenden, ohne Wertebewusstsein, ohne ein positives Menschenbild nicht gelingen kann. - Galt es früher nach dem zum Motto des Nachtwächterstaats gewordenen „Schuster, bleib bei Deinem Leisten“, zur Fachkraft in der arbeitsteiligen Gesellschaft zu werden, die über den Tellerrand der kleinen Welt nicht hinauszublicken vermochte, zum Bürger zu werden, der mit der Stimme an der Urne jegliche Verantwortung übertrug, haben wir heute eine Entwicklung, die neue Chancen bietet. Dazu ein Beispiel aus der Welt des Gewerberaummietrechts, und zwar nicht dortiger juristischer Verästelungen innerhalb der Shopping-Center und der Stadtteile formenden Malls. Sondern es geht hier um die Wissenschaft, die für das im weitesten Sinne Funktionieren dieser Tempel der neuen Zeit ihr Wissen einbringt. Die Wissenschaft beginnt auch hier, die Sinnfrage umfassender denn zuvor zu stellen. Im GuT Archiv Heft 39 Seite 427 f. zeigt Prof. Dr. W. Joachim in einem „Aufrüttelnder Aufruf“ überschriebenen Beitrag, dass wir auch im unternehmerischen Bereich, im wirtschaftlich-rechtlichen Handeln, mit schöpferischer Kraft, Augenmaß, Weitsicht und (Eigen-)Verantwortung gefordert sind.

 

 

5. Mut zur Lücke: Als Existenzgründer in der vollen Verantwortung

 

Ob die Eröffnung einer Gastwirtschaft oder eines Fitness-Studios den Weg in die Selbständigkeit eröffnen soll, ist insofern gleich, als entweder die Brauerei langfristige Verträge vorlegt oder ein Berater gegen Honorar bei der Existenzgründung berät: Auf seine Unerfahrenheit kann sich der Existenzgründer nicht mehr berufen, wenn er ins Geschäftsleben getreten ist. Und das geschieht ohne Schonfrist. Hatte man früher noch erwogen, die Unerfahrenheit des Anfängers bei Vertragabschlüssen zu berücksichtigen, so dass er z.B. einen Vertrag widerrufen könnte, gilt dies nun nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht mehr, wenn klar danach unterschieden werde, dass der Mensch an einem bestimmten Punkt vom Verbraucher zum Unternehmer werde. Nachzulesen im GuT Archiv Heft 39 Seite 433 f.




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