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Infomagazin im GuT-Netzwerk.de | Ausgabe Nr. 5 vom 18. Dezember 2008


Zu dem neuen GuT-Netzwerk lesen Sie, bitte, den Beitrag im GuT Archiv Jahrgang 2007 Heft 33 Seite 9. Beachten Sie auch den Hinweis-Kasten in Heft 33 Seite 60.


1. Städtebau, Stadtentwicklung und Einzelhandels-Groß-/Fachmärkte
2. Winterzeit - Winterdienstzeit
3. Verwalterwechsel in der Wohnungseigentümergemeinschaft
4. Nochmals: Verwaltungskosten in der Gewerberaummiete
5. Konkurrenzschutz für den Mieter eines Verkaufsstandes im Einkaufszentrum
6. Miete einer schlecht funktionierenden Verpackungsmaschine
7. Rauchverbot in Gaststätten
8. Suchen im GuT Archiv / Hilfen im GuT-Netzwerk

 

1. Städtebau, Stadtentwicklung und Einzelhandels-Groß-/Fachmärkte

 

Die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung der Arbeits-, Wirtschafts- und Lebensbedingungen in den Städten und Gemeinden stellt immer eine Herausforderung an die Bürger und ihre Volksvertreter dar. Bestand und Entwicklung in Zeiten der Konzerne und der Globalisierung sowie der grundlegenden Einzelinitiative heimatverbundener Unternehmen auf der einen Seite des Konflikts, auf der anderen Seite des Konfliktes die individuelle Anspruchsinflation in den Köpfen der Gutmenschen und eine an Ordnungsgrundsätzen ehern orientierte und auf Erfahrungen aufbauende gestaltungsbereite Anzahl von Mitbürgern bringen ihre Interessen und Überlegungen ein, die von Gemeinderäten zu bedenken sind. Diese schwierigen und verantwortungsvollen Aufgaben lassen sich nicht ohne eine gewisse Bodenhaftung erfüllen. An diese Bodenhaftung musste unlängst das Bundesverwaltungsgericht erinnern. Unter den Stichworten Städtebau; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; unbeplanter Innenbereich; zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Funktionsstörung; Kaufkraftabfluss; Umsatzumverteilungen; Verkaufsflächenvergleich befasste sich das BVerwG mit dem Baugenehmigungsantrag für die Änderung der Nutzung eines Möbelmitnahmemarkts in einen Elektrofachmarkt in der Innenstadt der mittelgroßen Stadt Witten. Dabei kamen die verschlagworteten Problemfelder auf den Tisch, nachzulesen im GuT Archiv in Heft 41 Seiten 106 ff.

 

2. Winterzeit - Winterdienstzeit

 

Die Städte und Gemeinden haben für die Straßenreinigung meist eine Regelung in der Ortssatzung getroffen, die sie gegen Gebührenzahlung der Straßenanlieger bzw. deren Mieter zwar zur Reinigung der öffentlichen Straßen und manchmal auch der Gehwege von Schmutz, Laub, Abfall, Gefahrgut verpflichtet, im Winter allerdings die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Zuwegen und Gehwegen meist den Anliegern, also den Grundstückseigentümern bzw. deren Mietern, überlässt. Das ist auch praktisch - aus der Sicht der Stadtorganisation. Die sog. Verkehrssicherungspflicht ggf. bis zum Beginn des beruflichen Alltagsmorgens zu erfüllen, um Fußgängern schnee- und eisfreies Gehen auf der öffentlichen Straße vor ihrem Haus zu erleichtern, ist also Aufgabe der Anwohner. Skurril genug - aber sei’s drum. Natürlich stürzen die Menschen in jedem Winter bei Schnee und Eis wegen unangepassten Schuhwerks oder schlicht im Unglück oder weil sie wackelig auf den Beinen sind oder bei Glätte aus falschen Stolz nicht bereit sind, auf allen vieren bis zur Bushaltestelle zu kriechen. Wie aber ist die - nicht unbedingt deckungsgleiche - juristische Verantwortlichkeit für dererlei Missgeschicke? Das Oberlandesgericht Koblenz hatte im Falle eines vermieteten Gebäudes über eine Variante zu entscheiden: In dem gewerblich vermieteten Gebäude verließ eine Mitarbeiterin des dortigen Betriebs nach der Nachtschicht an frühen Morgen des 30. Dezember 2005 vor dem Einsetzen des üblichen Berufsverkehrs das Gebäude über die Außentreppe und kam wegen nächtlichen Schneefalls prompt auf dem unteren Absatz der Treppe glättebedingt zu Fall und verletzte sich entsprechend. Der Hauseigentümer hatte zwar auch nach dem Mietvertrag die Verkehrssicherungspflicht übernommen, aber das OLG Koblenz (GuT Archiv Heft 41 Seite 112 f.) ging davon aus, dass zu derart früher Zeit der Betrieb verantwortlich dafür war, dass seine Leute gefahrlos zu gewöhnlich noch nachtschlafender Zeit das Gebäude betreten und verlassen könnten. Wie es gewesen wäre, wenn die Mitarbeiterin auf dem Gehweg gestürzt wäre, hätte sich nach der Ortssatzung geregelt. Dort hätte der vermietende Grundstückseigentümer ab der üblichen Zeit (meist ca. 7.00-7.30 Uhr am Werktag) das Eis beseitigt haben müssen. Es sei denn, er hätte auf die Meldungen des Deutschen Wetterdienstes vertraut und vertrauen dürfen, dass keinesfalls mit Schnee- oder Eisglätte zu rechnen wäre, und wäre im Bett geblieben. Aber es ist fraglich, ob diesen Meldungen überhaupt Vertrauen zu schenken wäre. Schließlich hatte im Koblenzer Fall der Vermieter das Gebäude an den Deutschen Wetterdienst vermietet, und die Mitarbeiterin ist trotzdem - offenbar vom real existierenden Wetter überrascht - schon auf der Treppe des Dienstgebäudes schneeglättebedingt gestürzt.


3. Verwalterwechsel in der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Das Oberlandesgericht Hamm (GuT Archiv Heft 41 Seite 159 f.) hat den Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihren - abberufenen - Verwalter auf Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen betr. ein Fremdgeldkonto verdeutlicht, über das auch Mietzahlungen geflossen sind, die an den Verwalter als Sondereigentumsverwalter gezahlt wurden. Auch wenn diese Unterlagen nicht zur Durchsetzung anderer Ansprüche gegen den Verwalter benötigt werden, sind sie sogar rechnungslegungspflichtig und herauszugeben. Dabei versteht es sich, dass der Verwalter in diesen Mietzahlungsunterlagen die fremden Geldbewegungen unkenntlich machen darf.


4. Nochmals: Verwaltungskosten in der Gewerberaummiete

 

Im „Infomagazin im GuT-Netzwerk.de“ Ausgabe Nr. 4 vom 19. September 2008 berichteten wir über die unterschiedlichen Auffassungen im Oberlandesgericht Köln zur Frage, ob Gewerberaummieter im Formularmietvertrag zur Zahlung von Verwaltungskosten verpflichtet werden können. Der Bundesgerichtshof wird darüber zu entscheiden haben. Zum Thema zu Wort gemeldet hat sich zwischenzeitlich der Münchner Richter am dortigen Oberlandesgericht Dr. Michael J. Schmid, zuvor Richter am früheren Bayerischen Obersten Landesgericht. Er vertritt die Auffassung, dass die Umlegung von Verwaltungskosten durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sprich: dem Kleingedruckten der Mietverträge) grundsätzlich vom Gesetz erlaubt sei (nachzulesen im GuT Archiv Heft 42 Seite 195 f.). Neuerdings hat auch das Oberlandesgericht Rostock zum Problem geurteilt und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (nachzulesen im GuT Archiv Heft 42 Seiten 200 ff.).


5. Konkurrenzschutz für den Mieter eines Verkaufsstandes im Einkaufszentrum

 

In den Markthallen Frankreichs und Südeuropas und wohl ähnlich in den Basaren fühlten die Besucher aus dem Norden immer besonders intensiv das Urlaubserlebnis in der quirligen Menge, unter den Rufen der Händler, den Gerüchen und Düften dieser Welten. Der globalisierte Einheitsbrei-Auftritt der Verkaufstempel verpackter, plastik-eingeschweißter, triefkühlkettentauglicher Ja-Sager-Nahrungsmittelindustrieprodukte hat europaweit die sinnliche Ernährung, Nahrungsherstellung und -beschaffung als Kultur bald plattgemacht. Nur einige alternative oder folkloristische Nischen sind geblieben. Aber die Begriffe der Vergangenheit werden sinnentleerter missbraucht, als es vorstellbar gewesen ist.


Super„markt“; „Markt“öffnungszeiten; „Markt“stand; „Markt“halle; Discount„markt“. Und in diesen Einkaufszentren herrschen strenge Regeln, nicht vergleichbar den Wochenmärkten, die den regionalen oder herbeigereisten Händlern den Platz in der Stadt bieten. Wissenschaftler überbieten sich in der Ausarbeitung der Methoden, wie die Kundenströme zu leiten seien, die Waren anzuordnen, die Farben und Düfte und Klänge zu platzieren seien, ein Event soll es sein, die Schnäppchen auf das Band zu legen, demnächst abschließend gekrönt durch eigenhändiges Einscannen der Stücke, ohne dabei ein Wort verlieren zu müssen. Vertraglich fest verbundene Händler finden gegenwärtig noch Platz, „alles unter einem Dach“, der Markt im Markt, der Verkaufsstand im Markt sind die vorletzten Schreie.


Um solche „Marktstände der Markthalle“ ging es im Streitfall, den das Kammergericht in Berlin zu entscheiden hatte (veröffentlicht im GuT Archiv Heft 42 Seite 199). Die „Marktstände“ werden dort vermietet, um ein bestimmtes Sortiment zu verkaufen, und insoweit wird ein Konkurrenzschutz vereinbart. Der Vermieter ist regelmäßig „vertragsimmanent“ ohne besondere Absprachen verpflichtet, kein anderes Objekt (Laden; Marktstand) an einen Konkurrenten des ersten Mieters zu vermieten. Hier aber waren in Vertragsklauseln Regelungen enthalten, die durch Auslegung erst einen klaren Sinn erahnen ließen, und zwar eine dem ersten Mieter nachteilige Einschränkung des Konkurrenzschutzes. Im Warensortiment „Tabakwaren“ ist es natürlich besonders unangenehm, in der „Markthalle“ einen konkurrierenden Mieter des eigenen Vermieters hinnehmen zu müssen, weil der mietvertragliche Konkurrenzschutz überraschenderweise hinter dem gesetzlichen „vertragsimmanenten“ Konkurrenzschutz zurückbleibt.


Auf diese Weise verlieren die Märkte der Gegenwart und Zukunft nicht nur für die Kunden, sondern auch für die Händler den Sinn. Und dann ist der Untergang der raffinierten Marktbetreiber nicht mehr fern. Ein Pyrrhussieg zulasten der Bürger.


6. Miete einer schlecht funktionierenden Verpackungsmaschine

 

Der wirtschaftliche Zweck der Miete ist ein doppelter: Der Mieter verzinst das im Mietobjekt steckende Kapital des Vermieters, nutzt im Gegenzug das Mietobjekt. Als „Mietzins“ hat man das Entgelt bis zur sog. Mietrechtsreform bezeichnet. Der neue Einheitsbegriff „Miete“ ändert aber an dem wirtschaftlichen Geschehen nichts. Der neu befohlene Begriff zeigt lediglich auf, wieviel der Mietrechtsreformgesetzgeber von der Miete verstanden hat.


Besonders im Bereich der Produktion ist die Miete von Werkzeug oder Maschinen häufig ein sinnvoller Schritt. Neben der Miete geht auch das Leasing in diese Richtung.


Ist die gemietete Maschine entgegen ihrem Daseinszweck fehlerhaft, beispielsweise nicht von der zu erwartenden oder versprochenen Leistungsfähigkeit, ist sie mangelhaft. Die Miete / der Mietzins ist gemindert. Damit allein ist einem Unternehmen, das die Maschine zu betrieblichen Zwecken gemietet hat und sie entsprechend einsetzen muss, natürlich nicht hinreichend gedient. Die Kettenreaktion der Produktionsausfälle infolge der leistungsschwachen, fehlerhaften Maschine kostet das Unternehmen meist mehr, als der geminderte Mietzins die Kosten verringert. Also ist ein Schaden zu verzeichnen, unabhängig davon, ob das Unternehmen den Schaden anderswo wieder auffangen kann und dafür neue Kapazitäten einsetzen muss.
Darauf weist das Oberlandesgericht Düsseldorf hin (nachzulesen im GuT Archiv Heft 42 Seite 207).


7. Rauchverbot in Gaststätten

 

Im Grunde genommen ist der Streit um das Rauchverbot in Gaststätten ausgestanden. Im Sommer 2008, am 30. Juli, hat das Bundesverfassungsgericht das Rauchverbot aus Gründen der Volksgesundheit abgesegnet. Nichtraucher und insbesondere ehemalige Raucher sind darüber glücklich. Auch viele Raucher schätzen die neue Luft in Gaststätten, Restaurants, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Dass der Mensch einmal mehr vor sich selbst geschützt wird (vgl. z.B. das Thema zur Pflicht, Sicherheitsgurte anzulegen), nennt der Richter Masing, der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls unterschrieben hat, die „Gefahr paternalistischer Bevormundung“. Das Urteil des BVerfG mit u.a. der sog. Abweichenden Meinung des Richters Masing ist in GuT Heft 43 Seiten 253 bis 271, ein weiterer Beschluss des BVerfG zur Einrichtung von „Raucherclubs“ ist auf Seite 272 und die Einführung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts zur Urteilsverkündung zum „Rauchverbot“ ist auf Seite 243 des Heftes 43 veröffentlicht (nachzulesen im GuT Archiv). Die Diskussion um das Rauchverbot bleibt oft an der Oberfläche, und wie so oft liegen die Dinge tiefer. Dies ist auch im Falle der sog. Pendlerpauschale zu berücksichtigen. Das BVerfG-Urteil zu diesem Problem wird demnächst in GuT Heft 46 veröffentlicht und wir werden es in der Ausgabe 6 des Infomagazins im Gut-Netzwerk.de vorstellen.


8. Suchen im GuT Archiv / Hilfen im GuT-Netzwerk

 

Nutzen Sie die Möglichkeiten, im GuT Archiv fündig zu werden? Wenn Ihnen die Suche anhand der ins Archiv eingestellten „klassischen“ Register nicht gefällt (alle Register sind außerdem mit der von Acrobat Reader gegebenen Suchfunktion ausgestattet) oder wenn die Suche nicht zum Ziel führt, haben Sie die Möglichkeit, in die einfache google-Suchmaske den Suchbegriff/die Suchbegriffe einzugeben und sinnvollerweise gleichzeitig ergänzend den weiteren Begriff prewest einzugeben. Dies müsste auch bei den anderen Suchmaschinen funktionieren. Sie „landen“ dann bei dem Heft, das den Suchbegriff enthält. Sie orientieren sich am Inhaltsverzeichnis oder geben diesen Suchbegriff in die Suchfunktion des Acrobat Reader des jeweiligen Heftes ein. Das müsste immer klappen - natürlich ohne Gewähr -, wenn das gesuchte Problem schon in einem Heft behandelt wurde!

 

Das GuT-Netzwerk bietet Ihnen bereits mit dem GuT Archiv viel Orientierungshilfe. Wenn Ihnen dies sympathisch ist, haben Sie ab 2009 die Möglichkeit, uns per e-mail an info@prewest.de davon nur einfach Kenntnis zu geben und unsere Antwort darauf zu erwarten.




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